Satzung des Kieler Akkordeon-Orchesters von 1938 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kieler Akkordeon-Orchester von 1938 e.V“. Er wurde am 15. Februar 1938 in Kiel gegründet. Er hat seinen Sitz in Kronshagen und ist im Vereinsregister eingetragen (e.V.). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung und Verbreitung des Akkordeonspiels. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeonorchester und -spielgruppen. Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
– Unterhalt eines Akkordeon-Orchesters
– Durchführung von Konzerten und Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen
– Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Orchestermitglieder und der Nachwuchsspielerinnen und -spieler.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1.1 aktiven Mitgliedern
1.2 passiven Mitgliedern
1.3 fördernden Mitgliedern
1.4 Ehrenmitgliedern
zu 1.1
Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die für die Interessen des Vereins eintritt und durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrages die Vereinssatzung als verbindlich anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
zu 1.2
Passive Mitglieder sind Personen, die dem Orchester aktiv nicht mehr zur Verfügung stehen, die aber dennoch Mitglied im Verein bleiben wollen.
zu 1.3
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Vereins materiell oder ideell unterstützen.
zu 1.4
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat und wenn ¾ der Stimmen der Mitgliederversammlung diesem Vorschlag zustimmen. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Ehre, die der Verein zu vergeben hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der anderen Mitglieder.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Kieler Akkordeon-Orchesters genießen alle Vorteile, die der Verein zur Förderung der Vereinsziele erwirkt, mit dem Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zur Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Pflichten (siehe dazu § 6) trotz Mahnung oder Verwarnung durch den Vorstand nicht eingehalten werden.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Das aktive Mitglied ist verpflichtet, an Proben und Aufführungen des Orchesters unentgeltlich teilzunehmen, den Anordnungen des musikalischen Leiters/der musikalischen Leiterin nachzukommen und das Orchestereigentum, insbesondere Noten, Notenständer und Instrumente, schonend zu behandeln.
§ 7
Beiträge
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts, rückwirkend auf den vollen Monat. Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 8
Beitragsermäßigung
Der Vorstand kann einem Mitglied Beiträge zum Teil erlassen, wenn es
a) ein freiwilliges soziales, ökologisches Jahr u.a.m. ableistet, BUFDI
b) sich um Schüler/innen oder Student/inn/en bis zum 27. Lebensjahr oder
c) sich um wirtschaftlich Benachteiligte handelt.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand sechs Wochen zum Quartalsende. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten.
Unabhängig hiervon kann der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein von der Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtswegs ausgesprochen werden. Dieser Beschluss setzt eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder voraus und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat sich den Erhalt der Mitteilung schriftlich bestätigen zu lassen.
Gründe für den Ausschluss aus dem Verein sind insbesondere, wenn das Mitglied
– vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht beachtet,
– das Ansehen des Vereins schädigt.
Rückständige Beiträge sind in jedem Fall zu entrichten. Vereinseigentum (Notenmaterial, Notenständer, Instrumente u.a.) ist dem Verein zurückzugeben. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 11
Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt. Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstands
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer/innen
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahlen
6. Festsetzung der Beiträge (im Bedarfsfall)
7. Genehmigung der Haushaltsführung und -pläne
8. Satzungsänderung (im Bedarfsfall)
9. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung (im Bedarfsfall)
10. Verschiedenes
Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstands
b) auf Antrag von 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe (§ 37 BGB)
c) wenn das Interesse des Vereins dies erfordert (§ 36 BGB).
Die in der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Der/die Schriftführer/in erstellt ein Protokoll, das von ihm/ihr gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu den Jahreshauptversammlungen/Mitgliederversammlungen ist schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einzuladen.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorsitz und Stellvertreter/in. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
– Kassenwart/in
– Schriftführer/in
– Beisitzer/in
Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung/Aufgabenverteilungsplan. Der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/in werden erstmalig für die Dauer von drei Jahren und dann für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und der/die Beisitzer/in werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur die Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch Neuwahlen des Vorstandes möglich.
§ 13
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung/Aufgabenverteilungsplan einem einzelnen bzw. mehreren Vorstandsmitgliedern oder einem bzw. mehreren sonstigen Mitgliedern zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung und das Aufstellen der Tagesordnung
2. die Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung
3. die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung und die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
4. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme der Auflösung des Vereins
5. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
Die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Jedes Mitglied des Vorstands hat in Vorstandssitzungen eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
Der/die musikalische Leiter/in (Dirigent/in) kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden, wenn es um Fragen musikalischen Inhalts geht. Ein Stimmrecht entsteht dadurch nicht.
§ 14
Kassenprüfer/innen
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Der/die erste wird erstmalig für ein Jahr und der/die zweite für zwei Jahre gewählt.
Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist es, mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand zu prüfen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung zu übermitteln. Den Kassenprüfer/inne/n ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Kassenprüfer/in kann jede rechts- und voll geschäftsfähige Person werden, die Mitglied des Vereins, aber nicht Mitglied des Vorstands ist.
§ 15
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung. Hierzu ist eine 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung ist mit Eintrag in das Vereinsregister rechtswirksam.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Kieler Akkordeon-Orchesters von 1938 e.V. setzt einen Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Mindestens ¾ der Mitglieder müssen hierbei anwesend sein und 4/5 der erschienenen Mitglieder einer Auflösung zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung. Die Entscheidung ist in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu treffen.
§ 17
In-Kraft-Treten der Satzungsänderung
Die bisher gültige Satzung vom 07. Mai 2002 ist in die vorstehende Form geändert worden.
Die geänderte Ausgabe vom 05. März 2019 tritt mit dem Eintrag beim zuständigen Vereinsregister in Kraft.
Kronshagen, 05. März 2019